Vormundschaften und Pflegschaften
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (Art. 6 Abs. 2 GG, §
1 Abs.1 SGB VIII)
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als Vormund oder Pfleger übernehmen wir Verantwortung für Kinder und Jugendliche,
deren Eltern das Sorgerecht aus verschiedenen Gründen nicht wahrnehmen können (§§
1773 ff BGB)
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wir entwickeln Perspektiven und stellen “Weichen“ für Kinder und Jugendliche, indem wir
uns als gesetzliche Vertreter aktiv an der Hilfeplanung beteiligen
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wir verfügen über langjährige Erfahrungen in der Jugendhilfe und sind verlässliche Partner
für Familiengerichte, Jugendämter, Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegefamilien und
Eltern
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wir stehen in regelmäßigem Kontakt zu „unseren“ Kindern und Jugendlichen, sind
persönlich für sie erreichbar und beteiligen sie altersentsprechend und frühzeitig an den zu
treffenden Entscheidungen
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wir werden vom Familiengericht beauftragt und überwacht
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wir überprüfen uns selbst durch regelmäßige Supervision und Teilnahme an Fortbildungen