Verfahrensbeistandschaft gemäß § 158 FamFG
.„Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen,
einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner
Interessen erforderlich ist.“ (§ 158 FamFG)
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wir werden vom Familiengericht als Verfahrensbeistand für ein Kind bestellt und vertreten
die Interessen des Kindes für die Dauer des familien-gerichtlichen Verfahrens
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als Verfahrensbeistand werden wir eingesetzt, wenn zu erwarten ist, dass das Interesse
des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegesatz steht z.B. in
Verfahren nach § 1666 BGB
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wir nehmen frühzeitig Kontakt zu betroffenen Kinder und Jugendlichen auf und versuchen
unter Berücksichtigung ihres Alters ihre Interessen und Wünsche zu erfassen. Im
Verfahren vor dem Familiengericht bringen wir den Kindeswillen zur Geltung und geben
eine fachliche Einschätzung zum Kindeswohl
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wenn es im Interesse des Kindes ist versuchen wir, einvernehmliche Regelungen mit
Dritten zu fördern
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wir stehen Kindern und Jugendlichen im familien-gerichtlichen Verfahren parteilich zur
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